Satzung

Satzung des Museumsverbandes für Niedersachsen und Bremen e.V. in der Fassung vom 20.03.1987

 

§ 1 Zweck und Aufgaben des Verbandes

 

Der Verband ist eine gemeinnützige Arbeitsgemeinschaft in Form eines eingetragenen Vereins. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung durch Förderung der Kulturpflege sowie gegenseitige Beratung und Anregung seiner Mitglieder in kulturellem Bereich. Er führt den Namen »Museumsverband für Niedersachsen und Bremen e.V.«.

Der Verband strebt die Unterrichtung und den Erfahrungsaustausch seiner Mitglieder in museumstechnischer und wissenschaftlicher Hinsicht sowie die Auswertung der Museumsbestände für die Volksbildung und die wissenschaftliche Forschung an.

Der Verband vertritt die gemeinsamen Interessen der niedersächsischen und bremischen Museen und Sammlungen.

 

§ 2 Verwendung der Vereinsmittel

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Etwaige Gewinne des Vereins werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Mitglieder des Vereins erhalten keinerlei Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder bei Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins.

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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§ 3 Sitz und Geschäftsjahr

 

Der Verband hat seinen Sitz in Hannover. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 4 Mitgliedschaft

 

Mitglied des Verbandes kann jeder Träger eines niedersächsischen und bremischen Museums werden, das den notwendigen wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen eines Museums entspricht und sachgemäß geleitet wird. Auch die Leiter der Museen und ihre Mitarbeiter können Verbandsmitglieder werden sowie freie Mitarbeiter und Personen, die im Bereich der Kernaufgaben für Museen tätig sind.

Die Beitrittserklärung ist gegenüber dem Vorstand schriftlich abzugeben. Über die Aufnahme und den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Verbandsversammlung innerhalb einer Ausschlußfrist von 30 Tagen möglich.

Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Verbandsversammlung.

Die Kündigung der Mitgliedschaft kann nur zum Jahresschluß unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist geschehen.

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

 

Es wird ein Jahresbeitrag erhoben, der von der Verbandsversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag eines Trägers bemißt sich nach der Zahl seiner Museen, der Beitrag eines Museumsverbundes nach der Zahl der ihm angeschlossenen Museen, sofern diese nicht selbst Mitglieder des Museumsverbandes sind.

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§ 6 Verbandsorgane

 

Organe des Verbandes sind:

1. die Verbandsversammlung

2. der Vorstand

 

§ 7 Verbandsversammlung

 

Die Verbandsversammlung ist für alle den Verband betreffenden Fragen zuständig.

In der Verbandsversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Verbandsversammlungen sind mindestens einmal jährlich abzuhalten. Der Tagungsort wird von der Verbandsversammlung bestimmt. Weitere Verbandsversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragt. Die Tagesordnung wird von dem/der Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Vorstand aufgestellt.

Die Verbandsversammlung wählt den Vorstand gemäß § 8, Abs. 1 der Satzung, nimmt den Tätigkeitsbericht des/der Vorsitzenden entgegen, beschließt den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan und ist für die Entlastung des Vorstandes zuständig. Sie wählt für die Dauer eines Jahres zwei Kassenprüfer/innen, deren Wiederwahl zulässig ist. Die Verbandsversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Verbandes geleitet. Die Wahl des/der Vorsitzenden leitet ein hierzu bereites stimmberechtigtes Mitglied oder der/die bevollmächtigte Vertreter/in eines Mitgliedes.

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§ 8 Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der 1. und 2. stellvertretenden Vorsitzenden, (von denen eine (r) aus dem Lande Bremen zu wählen ist), dem/der Schriftführer/in, dem/der Kassenführer/in und drei Beisitzer/innen/n. Diese werden von der Verbandsversammlung auf vier Jahre gewählt. Bis zur Neuwahl führt der Vorstand die Geschäfte weiter. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes nimmt die nächste Verbandsversammlung für den Rest der Wahlperiode eine Ergänzungswahl vor.

Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende sowie der/die 1. und 2. stellvertretende Vorsitzende. Jede (r) ist nach außen allein vertretungsberechtigt.

Im Rahmen der verfügbaren Mittel kann der Vorstand wissenschaftliche und technische Mitarbeiter/innen gegen tarifgemäße Entlohnung zur Erledigung der im § 1 genannten Aufgaben anstellen.

 

§ 9 Beschlüsse der Verbandsorgane

 

Die Einladung zu den Sitzungen der Verbandsorgane hat mit mindestens zweiwöchiger Frist schriftlich zu geschehen. Die Tagesordnung ist spätestens mit der Einladung bekanntzugeben.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Die Verbandsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Verbandsversammlung bedürfen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

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§ 10 Veröffentlichungen

 

Der Verband gibt ein Mitteilungsblatt für seine Mitglieder heraus. Er kann sich aber auch anderer publizistischer Mittel bedienen.

 

§ 11 Satzungsänderungen

 

Zur Beschlußfassung über Satzungsänderungen ist die 2/3 Mehrheit der in der Jahreshauptversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

§ 12 Auflösung des Verbandes

 

Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Verbandes ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder erforderlich. Ein Beschluß kann jedoch nur mit einer 3/4 Mehrheit der Anwesenden gefaßt werden. Vorhandenes Vermögen fällt im Falle der Auflösung, der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks im Verhältnis 6:1 an die Länder Niedersachsen und Bremen zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für kulturelle Aufgaben.

Die Satzung wurde in der vorliegenden Form am 20. März 1987 auf der Jahreshauptversammlung in Aurich beschlossen und am 24. Februar 1988 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen.

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